Aktuelle Entscheidungen zum Thema Formmangel: Die Kündigung eines Arbeitsvertrages mit Computerunterschrift oder e-mail ist nichtig !

Nach der gesetzlichen Regelung des § 623 BGB bedarf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB), also eines Kündigungsschreibens mit eigenhändiger Unterschrift. Endet das Schreiben lediglich mit einer im Computer gespeicherten Unterschrift, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Kündigung nach § 125 BGB nichtig ist.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.2012, 6 Sa 422/11)

Eine Kündigung per E-Mail ist selbst dann formunwirksam, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, der Arbeitnehmer habe zugesagt die Kündigung in dieser Form zu akzeptieren.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2012, 14 Sa 185/12)

Für sämtliche Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Hubertus Himmelsbach
in Mannheim gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 17.10.2012 von H. Himmelsbach
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