Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sollte innerhalb der 3 Wochen Frist des § 4 Satz 1 KSchG vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden

Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 700/09) hat durch Urteil vom 01.09.2010 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen (3 Wochen) Klage nach § 4 S. 1 KSchG geltend machen muss, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1995 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.04.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Daraufhin erhob der Kläger im November 2008 Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate August und September 2008. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 12 Jahren die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende beträgt. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben.

Die Entscheidung:
Die Revision der beklagten Arbeitgeberin war erfolgreich.
Zwar hat das BAG ausgeführt, dass die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist zu kurz war und bei einer Beschäftigungsdauer seit 1995 die rechtlich richtige Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende (also: 30.09.2008) betragen hätte.
Dennoch blieb die Lohnklage des Arbeitnehmers letztlich ohne Erfolg. Die zum 31.07.2008 erklärte Kündigung der Beklagten konnte nach Ansicht des BAG weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.09.2008 ausgelegt werden. Deshalb hätte der Kläger, was er unterlassen hat, die unzutreffende Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen. Die Kündigung habe deshalb trotz unrichtig angewendeter Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.07.2008 aufgelöst.

Der Praxistipp:
Die Entscheidung des 5. Senats des BAG ist überraschend. Nach der bisherigen Auffassung des 2. und des 8. Senats des BAG war eine ordentliche Kündigung in aller Regel dahin auszulegen, dass sie das Arbeitsverhältnis zum zutreffenden Termin beenden soll. Dies galt nach Auffassung des 2. und 8. Senats auch dann, wenn die Kündigung nach ihrem eindeutigen Wortlaut zu einem früheren Termin ausgesprochen worden ist. Bislang konnte regelmäßig auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist Annahmeverzugslohn geltend gemacht werden, weil es nicht um die Wirksamkeit der Kündigung an sich geht, sondern um die Frage, zu welchem Zeitpunkt sie wirkt. Das BAG hat bislang judiziert, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der drei Wochen Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden kann. ( BAG Urteil vom 06.07.2006, 2 AZR 215/05.

Arbeitnehmern ist nach der Entscheidung des BAG vom 01.09.2010 zu empfehlen, grundsätzlich bei jeder Beendigungskündigung die Klagefrist von
3 Wochen einzuhalten und rechtzeitig fachkundigen Rechtsrat einzuholen.
Arbeitgebern ist zu empfehlen, eine ordentliche Kündigung mit der Formulierung zu versehen:
"Hiermit kündigen wir Ihnen ordentlich zum ...., vorsorglich zum nächst zulässigen Kündigungstermin."



Eingestellt am 23.05.2011 von H. Himmelsbach
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