Ist die Installation einer Videoüberwachung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig ?

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10) zu der Rechtsfrage Stellung genommen, ob und unter welchen Vorraussetzungen die Installation einer Videoüberwachung in einer WEG zulässig ist:

"Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534). Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras allein auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.

Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1543 f.)."

Zusammenfassung:

Zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum darf der Wohnungseigentümer seinen Grundbesitz mit Videokameras überwachen. Besteht ein objektiv ernsthafter Verdacht, dass er einen anderen Wohnungseigentümer überwacht, sind die Überwachungskameras zu entfernen. Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

Bei sämtlichen Fragen aus dem Bereich des Wohungseigentumsrechts steht Ihnen RA Hubertus Himmelsbach als Fachanwalt für Miet- und WEG Recht in Mannheim gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 28.01.2012 von H. Himmelsbach
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