Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucherin anzusehen? BGH Beschluss v. 25.03.2015, Az.: VIII ZR 243/13

Fallfrage: Warum ist die Frage der Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt relevant?

Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Umgekehrt ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.

Ist die nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung als teilrechtsfähiger Verband anzusehende Wohnungseigentümergemeinschaft eine natürliche Person im Sinne des Verbraucherrechts?

Der BGH hat in der hier erwähnten Entscheidung entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und zwar auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden.

Voraussetzung sei lediglich, dass ein einziges Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher sei. Ungeklärt bleiben allerdings die Folgen eines Wechsels in der Zusammensetzung der Gemeinschaft, also, wenn beispielsweise der einzige Verbraucher aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet oder umgekehrt ein Verbraucher in eine zuvor gänzlich aus Unternehmer bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft eintritt.

Praxistipp:

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Anwendung des Verbraucherschutzes. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich als Verbraucherin anzusehen ist, dann sind die von Ihr geschlossenen Verträge und dort enthaltenen Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB kontrollfähig.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine sogenannte Preisanpassungsklausel eines Gaslieferungsvertrages, die vom BGH aufgrund der Verbrauchereigenschaft der WEG gekippt wurde. Gestritten wurde hier immerhin um einen Betrag in Höhe von circa 185.000,- €, der für einen Gaslieferzeitraum von zweieinhalb Jahren angefallen war. Es kann sich daher durchaus lohnen, entsprechende Verträge vom Fachanwalt für WEG Recht juristisch überprüfen zu lassen.



Eingestellt am 09.10.2015 von H. Himmelsbach
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