Kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung eines Kollegen verlangen, wenn er von diesem Kollegen gemobbt wird ? Mobbing / Schmerzensgeld / Haftung des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.10.2007, Az.: 8 AZR 593/06 entschieden, dass der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Regelung des § 278 BGB für Schäden haftet, die sein Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.

Im konkreten Fall verlangte der Kläger, ein Oberarzt einer Neurochirurgischen Klinik, von seiner Arbeitgeberin, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seines ihm vorgesetzten Chefarztes und die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund von Mobbingvorwürfen.

Das BAG hat zunächst klar gestellt, dass "Mobbing" kein eigenständiger Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen ist.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der in Anspruch Genommene arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des betroffenen Arbeitnehmers iSd § 823 I BGB, ein Schutzgesetz nach § 823 II BGB, oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSd § 826 BGB begangen hat. Der in der gesetzlichen Regelung des § 3 III AGG umschriebene Begriff des Mobbing entspricht hierbei im Wesentlichen dem vom BAG als " systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren" verwendeten Mobbing-Begriff.

In der Entscheidung hat das BAG festgestellt, dass das zu beurteilende Verhalten des Chefarztes, keinen Anspruch des klagenden Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber begründet, das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt zu kündigen.

Zwar hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zur Beseitigung der Störung erforderlichen Maßnahmen ergreift, einen Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme (hier Kündigung eines Anstellungsvertrages) besteht nach Auffassung des BAG allerdings nicht. Dem Arbeitgeber steht insoweit ein Ermessensspielraum zu, mit welchen geeigneten Maßnahmen er auf die Belästigungen in angemessener Weise reagiert.

Im Ergebnis hat das BAG judiziert, dass dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 253 II , 278 BGB zusteht. Nach den Feststellungen des LAG wurde der Kläger seit Jahren durch den Chefarzt "gemobbt" und ist hierdurch psychisch erkrankt. Das Verschulden des Chefarztes muss sich der Arbeitgeber nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurück verwiesen.

Zu allen Fragen des Arbeitsrechts stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mannheim nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621 - 104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 23.02.2008 von H. Himmelsbach
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