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Kann der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel eine Mieterhöhung bzw. einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen ?
Mit Urteil vom 9. Juli 2008 (AZ.: VIII ZR 181/07) hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, eine Mieterhöhung nach § 558 I Satz 1 BGB bzw. einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
Der BGH hat damit die im News Bereich bereits erwähnten Entscheidungen der Obergerichte aufgehoben.
Als Fachanwalt für Mietrecht stehe ich Ihnen jederzeit nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621 104080 in Mannheim zu einem Beratungsgespräch in sämtlichen mietrechtlichen Fragen zur Verfügung.
Eingestellt am 10.07.2008 von H. Himmelsbach
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