Kann die Äußerung von Schmähkritik auf facebook die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen ?

In sozialen Netzwerken geäußerte ehrenrührige Aussagen über Kunden des Arbeitgebers vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines "besonderen Falles" im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Bei den Äußerungen kommt es darauf an, ob das so genannte "posting" im lediglich "privaten Bereich" von facebook, oder "öffentlich" erfolgt ist.

Im vorliegende Fall hatte der BayVGH der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Zustimmungsentscheidung der Gewerbeaufsicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin zugesprochen.

Die schwangere Klägerin hatte auf ihrem privaten facebook-Account über einen Kunden ihres beigeladenen Arbeitgebers, bei dem sie als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt war, folgendes gepostet:

"Boah kotzen die mich an von xx, da sperren sie einfach das Handy, obwohl schon man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …"

Der Arbeitgeber begründete seinen Antrag, eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB nach § 9 Abs. 3 MuSchG zuzulassen, im Wesentlichen damit, dass die Klägerin besagte Aussage öffentlich über facebook verbreitet habe. Das Gewerbeaufsichtsamt ließ mit Bescheid die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu.

Die Klägerin bekam vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht.

Gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle – hier das Gewerbeaufsichtsamt – in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen. Ein solcher Fall kann demzufolge nur „ausnahmsweise“ dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die – noch gewichtigeren – Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen.

Angesichts dieses strengen Maßstabes wird die Zulässigerklärung der Kündigung kaum Bestand haben können.

Das Verwaltungsgericht hat nicht nur Bedeutung und Tragweite des Kündigungsschutzes Schwangerer, sondern auch die des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) fehlerhaft gewichtet. Da die Ausführungen der Klägerin das Verhalten des Kunden kritisieren, nicht aber das Unternehmen in Bausch und Bogen diffamieren, dürfte die Annahme einer unzulässigen Schmähkritik oder gar ehrverletzenden Beleidigung von vorneherein fernliegen. Vielmehr erweisen sich die Äußerungen der Klägerin – trotz ihres rüden Tons – wohl noch als vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein.

Fehl geht des Weiteren auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es mache keinen Unterschied ob ein "posting" über den „öffentlichen“ oder den so genannten "privaten" Bereich erfolge, denn auch im letzteren Fall habe der Benutzer mit einer „Veröffentlichung“ zu rechnen und könne nicht von einer "vertraulichen Kommunikation" im Sinne der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausgehen.
Unterstellt, es würde sich– anders als oben dargelegt – tatsächlich um diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen handeln, so wäre hier sehr wohl von Bedeutung, ob es sich – wie die Klägerin geltend macht – um eine vertrauliche Kommunikation mit ihren Internetfreunden gehandelt hat oder nicht. Denn derartige Äußerungen in vertraulichen Gesprächen – sei es unter Arbeitskollegen oder Freunden – vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines „besonderen Falles“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Er muss nicht damit rechnen, dass durch sie der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird.

Es würde deshalb – eine diffamierende oder verletzende Äußerung unterstellt – sehr wohl darauf ankommen, ob das so genannte"posting" im lediglich "privaten Bereich" von facebook, oder "öffentlich" erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des BAG der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im – kleineren – Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus dringen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Benutzer von facebook dürfe, selbst dann, wenn er nur über seinen privaten facebook account eine Äußerung verbreite, nicht darauf vertrauen, dass diese im vorgenannten Sinne vertraulich bleibe, ist deshalb – jedenfalls ohne sachverständige Klärung – ohne jede Grundlage.

Quelle:

Bay. VGH, Beschluss vom 29.02.2012
Aktenzeichen: 12 C 12.264
Bay. VGH-online
www.arbeitsrecht.de



Eingestellt am 24.03.2012 von H. Himmelsbach
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