Muss bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ( KSchG ) unterliegt dennoch Kündigungsschutz beachtet werden ?

Unter Arbeitgebern wird häufig, wenn auch irrtümlich die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitsverhältnis eines Angestellten jederzeit frei kündbar sei, wenn die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)etwa in der Wartezeit des § 1 I KschG, oder bei Vorliegens eines sog. Kleinbetriebes nach § 23 I KSchG nicht anwendbar sind.

In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG
( Urteil vom 24.01.2008 Az.: 6 AZR 96/07) nochmals bestätigt, dass auch außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer wahren muss.

Seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1998 (NJW 1989, 1475)ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes über die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen ( §§ 138, 242 BGB) Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt wird.

In der Praxis wird insoweit auch von einem Kündigungsschutz "2. Klasse" gesprochen, weil der Arbeitnehmer bei einer auf Willkür oder auf sachfremden Erwägungen beruhenden Kündigung seines Arbeitgebers geschützt werden soll, was stets im Einzefall unter Anwendung einer im Arbeitsgerichtsprozess abgestuften Beweislast zu prüfen und zu werten ist.

Bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hubertus Himmelsbach gerne nach Terminsabsprache unter der Tel. 0621-104080 in Mannheim zur Verfügung.



Eingestellt am 11.01.2009 von H. Himmelsbach
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