Neue Entscheidung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht: Ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 21 IV WEG: Kann der Anspruch darauf verjähren?

Der Leitsatz dieser aktuellen Entscheidung des BGH lautet:

Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

BGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 177/11
vorhergehend:
LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 159/10

Anmerkung/ Praxishinweis:

Der BGH hat in dieser Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Wohungseigentümers auf eine ordnungsgemäße Verwaltung als Kernsatz des WEG eine gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung ist, die nicht der Verjährung unterliegt.

Bei weitergehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Praxis und sämtlichen WEG rechtlichen Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt als Fachanwalt für Miet- und WEG Recht in Mannheim zur Verfügung.



Eingestellt am 26.06.2012 von H. Himmelsbach
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