Neues BGH Urteil (BGH, Urteil vom 24.7.2019, Az.: VIII ZR 141/17) zur Mietkaution: Verrechnung der Kaution auch mit streitigen Forderungen zulässig

Die Leitsätze dieser aktuellen BGH Entscheidung lauten wie folgt:

a)Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welcheaus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.Januar 2006 -VIIIZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9 f.). Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (gegebenenfalls) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwer-tungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.

b)Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhal-ten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Hiermit bringt der Vermieter, der einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt hat -gleichermaßen wie bei einer den Vorgaben des § 259 BGB genügenden Abrechnung -für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forde-rungsaufstellung bezeichneten beziehungsweise aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.

c)Eine gewährte Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Denn nach erfolgter Abrechnung kann sich der Vermieter -oh-ne weitere Schritte ergreifen zu müssen -wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen. Dies gilt auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 -VIII ZR 234/13, NJW 2014, 2496 Rn.13).

d)Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen. BGH, Urteil vom 24. Juli 2019 -VIII ZR 141/17

Bei sämtlichen mietrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Mietrecht und WEG Recht in Mannheim gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 08.11.2019 von H. Himmelsbach
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