Neues vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter !

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr.
83/14
Luxemburg, den 12. Juni 2014
Urteil in der Rechtssache C
-
118/13
Gülay Bollacke / K + K Klaas & Kock B.V. & Co.
KG

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter

Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten
Jahresurlaub ausschließen

Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen
hat und dass dieser Urlaub außer bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden
darf.
Herr Bollacke war vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei dem Unternehmen K+K beschäftigt.
Von 2009 bis zu seinem Tod
war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb
hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt.
Die Witwe von Herrn Bollacke forderte von K+K eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht
genommenen Jahresurlaub.
Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abge
ltung.
Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht
einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestattet,wonach im Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnis
ses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen
Urlaub untergeht. Ferner möchte es wissen, ob eine solche Abgeltung von einem Antrag desBetroffenen im Vorfeld abhängt.

In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass
die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass
der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis
geendet hat, Anspruch auf eine
Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs
auf Urlaub vorenthalten wird

3.
Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer
am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheits- bedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte.
Der Gerichtshof betont, dass der
Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt
des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung



Eingestellt am 05.08.2014 von H. Himmelsbach
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