Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 5: Arbeitsverträge müssen immer schriftlich geschlossen werden

Diese Annahme ist unzutreffend.

Zu seiner Wirksamkeit bedarf ein Arbeitsvertrag grundsätzlich keiner Form. (§ 105 GewO) Ein Arbeitsverhältnis kann daher auch durch mündlichen Vertragsschluss oder durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien zustande kommen.

Die Schriftform ist zwar üblich und aus Beweisgründen auch für alle Beteiligten zu empfehlen, aber nicht Vorraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber in § 2 des Nachweisgesetzes dem Arbeitgeber als "Sollvorschrift" auferlegt hat, die mit seinem Arbeitnehmer (mündlich) vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen.

Ein zwingendes Schriftformerfordernis besteht dagegen bei Kündigungen die nach dem Gesetz formell nur wirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen
(§ 623 BGB).



Eingestellt am 18.08.2011 von H. Himmelsbach
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1 Kommentar zum Artikel "Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 5: Arbeitsverträge müssen immer schriftlich geschlossen werden ":

Am 28.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ist es dann aber so, daß ein simples Aufnehmen der Arbeit ohne schriftlichen Vertrag automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis inclusive dann eintretender gesetzlicher Regelungen entsteht? Müßte dann doch relativ günstig für Arbeitnehmer sein. Vor allem, wenn der AG vorhatte, unter dem Tarif zu bleiben.

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