Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 8: Für gekaufte Ware besteht ein generelles Umtausch- / Rückgaberecht

Die Auffassung ist weit verbreitet, wonach man gekaufte Ware aus dem Ladengeschäft grundlos – unter Berufung auf ein Umtausch- bzw. Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen zurückgeben könne.

Auch dies ist ein Rechtsirrtum !
Von Gesetzes wegen gibt es grundsätzlich kein generelles Rückgaberecht. Nach dem geltenden Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda", was übersetzt bedeutet Verträge sind einzuhalten gilt das Motto "Gekauft ist gekauft!". Etwas anderes gilt regelmäßig nur für Kaufverträge, die von einem Verbraucher über das Internet oder über das Telefon, sog. Fernabsatzverträge geschlossen werden. Wenn also ein Verbraucher (Privatperson) von einem Unternehmer (Gewerbetreibenden) über das Internet Ware kauft (sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB), dann steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Daher kann der Verbraucher in diesen Fällen die Ware grundlos innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeben. Es gibt allerdings hiervon Ausnahmen, die in § 312b Absatz 3 BGB geregelt sind. Auch bei sog. Haustürgeschäften (vgl. § 312 BGB) besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
In der Praxis kommt es auch vor, dass Geschäfte ihren Kunden freiwillig ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen anbieten. In derartigen Fällen sind die Unternehmer auch an das von ihnen angebotene Rückgaberecht gebunden und verpflichtet die Ware zurücknehmen, sofern sie freilich ungebraucht geblieben ist.

Damit nicht auch Sie derartigen Rechtsirrtümern unterliegen stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte in Mannheim gerne mit Rat und Tat zur Verfügung !



Eingestellt am 29.10.2011 von H. Himmelsbach
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