Unter welchen Voraussetzungen kann ein Wohungseigentümer einen Dritten zur Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung und zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen ?

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht öffentlich. (BGH V ZB 24/92, NJW 1993, 1329)

Daraus folgt, dass an der WEG-Versammlung grundsätzlich nur die Wohungseigentümer selbst teilnehmen dürfen. Durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit soll eine möglichst durch äußere Einflüsse unbeeinflusste Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet werden.

Allerdings kann der Wohnungseigentümer grundsätzlich einen beliebigen Dritten zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung seines Stimmrechtes in seinem Namen bevollmächtigen, oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Berater hinzuziehen.

Das Recht einen Vertreter zu bevollmächtigen kann im Einzelfall durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer beschränkt werden, in der Praxis beispielsweise durch eine Beschränkung des Vertretungsrechts auf Ehegatten, den Verwalter, oder andere Wohnungseigentümer, was sich in einigen Teilungserklärungen wiederfindet.

Diese Einschränkung der Vertretungsberechtigung kann aber nicht durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer beschlossen werden, was das OLG Karlsruhe in einer neuen Entscheidung bestätigt hat. ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2007, Az.: 11 Wx 47/06)

Nach dieser Entscheidung besteht auch kein Anspruch eines Wohnungseigentümers, die Beschränkung der Vertretungsberechtigung für alle zukünftigen Versammlungen durch einen gerichtlichen Feststellungsantrag herbeizuführen. Nach dieser Entscheidung ist vielmehr im Einzelfall qua Herbeiführung eines Beschlusses zur Geschäftsordnung zu entscheiden, ob beispielsweise ein berechtigtes Interesse für einen Eigentümer besteht, einen Berater hinzuzuziehen.

Zu allen wohnungseigentumsrechtlichen Fragen auch im Zusammenhang mit der neuen WEG Reform stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Mannheim und Umgebung nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621- 104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 03.01.2008 von H. Himmelsbach
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