WEG Novelle 2007

Seit dem 1. Juli 2007 ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)in novellierter Form in Kraft getreten.

Nachfolgend sind zusammengefasst die wichtigsten Neuerungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten eines WEG-Verwalters aufgeführt:

1. Einberufung der Eigentümerversammlung:

Der Verwalter ist nach dem Gesetz nach wie vor verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG ist die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verlängert worden.

2. Beschluss-Sammlung

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 24 Abs. 7 WEG ist der Verwalter nunmehr verpflichtet eine Beschluss-Sammlung zu führen.

In dieser Beschluss-Sammlung hat der Verwalter den Wortlaut der von der Gemeinschaft der Eigentümer gefassten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung fortlaufend anzuführen.

Des weiteren müssen in der Beschluss-Sammlung die Urteilsformel der gerichtlich ergangenen Entscheidungen mit Datumsangabe wiedergegeben werden.

3. Abberufung des Verwalters

Enstprechend der bisherigen Gesetzeslage steht der WEG Verwalter auch weiterhin in einer doppelten Rechtsbeziehung zur Eigentümer-gemeinschaft. Zum einen wird der Verwalter durch mehrheitliche Beschlussfassung der Eigentümer zum Verwalter bestellt und zum anderen wird schuldrechtlich ein Verwalter-vertrag begründet.

Wenn die Gemeinschaft beabsichtigt, sich von ihrem Verwalter zu trennen bedarf es daher einerseits eines Mehrheitsbeschlusses zur Abberufung des Verwalters und darüber hinaus der Kündigung des Verwaltervertrages.

In der gesetzlichen Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG ist explizit ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß führt.

4. Verwalterbestellung

Nach der bisherigen Regelung durfte die Verwalterbestellung höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

Nach der Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt dies weiterhin, allerdings mit der Ausnahme, dass im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum die Bestellung des Verwalters auf die Dauer vo maximal drei Jahre begrenzt ist.

Zu allen wohnungseigentumsrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen
als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Mannheim und Umgebung nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621- 104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 25.07.2007 von H. Himmelsbach , letzte Änderung: 25.07.2007
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,8 bei 5 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Anwaltskanzlei
Dr. Himmelsbach & Partner GbR
Goethestraße 6
68161 Mannheim
Telefon: +49 621 10 40 80
Telefax: +49 621 10 43 27
E-Mail-Kontakt

Kanzlei Dr. Himmelsbach kontaktieren
Aktuelles

Neue Entscheidung des BAG zum Urlaubsrecht: Urlaubsverjährung nur bei vorherigem Hinweis des Arbeitgebers

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen...


Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

BGH Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18 Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für ...