Welche Benotung enthält das Arbeitszeugnis ? ?

In der Praxis werde ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht des öfteren mit der Bewertung / Berurteilung von Arbeitszeugnissen konfrontiert, weshalb nachfolgende kurze Darstellung eine Anfangsorientierung ermöglichen soll:

1. Die Beurteilung der Leistung

Hinsichtlich der Beurteilung der Leistung geht die Praxis heutzutage im Wesentlichen von einer fünfstufigen Notenskala aus (z.B. LAG Hamm LAGE § 630 BGB Nr. 16), die wie folgt aufgebaut ist:

- „stets (jederzeit, immer) zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gute Leistung;

- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gute Leistung;

- „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigende bzw. gute durchschnittliche Leistung;

- „zu unserer Zufriedenheit“ = unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistung;

- „insgesamt (im Großen und Ganzen) zu unserer Zufriedenheit“ = mangelhafte Leistung;

- „der ArbN hat sich bemüht“ = unzureichende bzw. ungenügende Leistung.

2. Die Beurteilung der Arbeitsweise

Arbeitserfolg und Arbeitsweise werden im Allgemeinen dahingehend formuliert, dass eine „Erledigung der Aufgaben mit äußerster Sorgfalt und großer Genauigkeit“ sehr gut, „mit großer Sorgfalt und Genauigkeit“ gut und das Weglassen des „groß“ als befriedigend anzusehen ist. Formulierungen unterhalb dieser Normen sind als ausreichend bis mangelhaft anzusehen.

3. Die Beurteilung des Verhaltens

Auch die Bewertung des Verhaltens eines ArbN gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Dritten wird heute im Wesentlichen standardisiert vorgenommen (ArbG Nürnberg LAGE § 630 BGB Nr. 36; Hessisches LAG EzA-SD 98 Nr. 22, 5). Es haben sich hierbei folgende Formulierungen herausgebildet:

- „sein/ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei/vorbildlich“ = sehr gut

- ohne stets = gut
- „sein Verhalten war gut“ = befriedigend
- „stets befriedigend“ = ausreichend

Neben dieser allgemeinen Beurteilungsskala gibt es in der Praxis immer wieder Streitigkeiten im Zusammenhang mit besonderen Formulierungen die auch sog. "versteckte Botschaften" enthalten können. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung bestehen, was im Einzelfall durch den Anwalt Ihres Vertrauens überprüft werden sollte.



Eingestellt am 10.01.2012 von H. Himmelsbach
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