Wie wird nach der Unterhaltsreform 2008 das Kindergeld bei dem Kindesunterhalt berücksichtigt ?

Seit dem 01.01.2008 wird das Kindergeld wieder bedarfsdeckend auf die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle verrechnet. Die Vorschrift des § 1612 b V BGB a. F. ist damit überflüssig geworden.

Bezieht der Unterhaltsberechtigte das Kindergeld, so sind die Tabellenbeträge um 77 € zu reduzieren. Wird das Kindergeld noch an den Unterhaltspflichtigen ausgezahlt, so erhöhen sich die Tabellenbeträge um 77 €.

Bei volljährigen Kindern ist das gesamte Kindergeld d.h.
154 € auf den Tabellenbetrag anzurechnen.

Zu allen Fragen des neuen Unterhaltsrechts stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621-104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 23.02.2008 von H. Himmelsbach
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