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Beschlussfassung einer WEG zur Beseitigung einer baulichen Veränderung
Nach der zitierten Entscheidung ist eine solche Beschlussfassung anfechtbar, wenn der Beschluss kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für den gesetzlichen Beseitigungsanspruch gefasst wird und dadurch dass der Anspruch inhaltsgleich neu begründet wurde, zum Nachteil des betroffenen Wohungseigentümers die Verjährungsfrist verdoppelt wird.
Zu allen wohnungseigentumsrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Miet- und Wohungseigentumsrecht in Mannheim und Umgebung nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621 - 104080 gerne zur Verfügung.
Eingestellt am 07.11.2007 von H. Himmelsbach , letzte Änderung: 07.11.2007
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