Ist der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel berechtigt, die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung zu verlangen ?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe
( OLG Karlsruhe Urteil vom 18.04.2007 Az.: 7 U 186/06) ist der Vermieter berechtigt, einen Zuschlag auf die vereinbarte Miete zu verlangen, wenn die in dem Mietvertrag vereinbarte Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Zur Höhe dieses Zuschlags wird in dieser Entscheidung auf
§ 28 IV 2 der II. BerechnungsVO Bezug genommen, was zu einer Erhöhung von 8,50 €/m und Jahr führen würde.

Bei einer Wohung von beispielsweise 60 qm würde dies zu einer Mieterhöhung von monatlich € 42,60 führen.

Hinweis:

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da insoweit ein Revisionsverfahren vor dem BGH anhängig ist.( Az.: VIII ZR 118/07) Es bleibt daher die abschließende Entscheidung des BGH abzuwarten.

Zu sämtlichen mietrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Mannheim und Umgebung nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621- 104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 28.12.2007 von H. Himmelsbach
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