Kann der Arbeitgeber bei einem Wettbewerbsverstoß seines Arbeitnehmers ohne weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen ?

In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung bei einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers in Betracht kommen kann. ( BAG Urteil vom 26.06.2008 2 AZR 190/07)

Einem Arbeitnehmer ist es -auch ohne vertragliche Vereinbarung- untersagt eine Konkurrenztätigkeit auszuüben, solange des Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Im Einzelfall ist allerdings zwischen sog. erlaubten Vorbereitungshandlungen (Bsp.: Erwerb, Eintragung einer Gesellschaft) und verbotener Konkurrenztätigkeit zu differenzieren.

Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob durch die einzelne Handlung des Arbeitnehmers bereits unmittelbar in die Interessen des Arbeitgebers eingegriffen wurde und hierdurch seine Rechte verletzt bzw. eine entsprechende Gefährdung eingetreten ist.

Durch den bloßen Versuch, Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben, habe der Arbeitnehmer die Interessen seines Arbeitgebers unmittelbar gefährdet und zwar unabhängig davon, ob der Abwerbungsversuch erfolgreich war oder nicht.

Allerdings sei nach Auffassung des BAG im entschiedenen Fall eine Abmahnung erforderlich gewesen, zumal sich der Arbeitgeber bei voran-
gegangenen Abwerbungsversuchen in der Vergangenheit nachsichtig gezeigt und von arbeitsrechtlichen Sanktionen damals abgesehen hatte.

Bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mannheim gerne nach vorheriger Terminsabsprache zur Verfügung.



Eingestellt am 13.02.2009 von H. Himmelsbach
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