Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 2:

Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 2:

"Ein Mieter muss dem Vermieter drei Nachmieter stellen bzw. benennen, um vorzeitig aus dem Mietvertrag herauszukommen"

Plant man einen Umzug, sollte man auch an die Kündigung des bestehenden Mietvertrages denken – ansonsten muss man womöglich unnötig doppelt Miete zahlen.

Wenn sich Mieter und Vermieter darauf einigen bzw. wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist, kann ein Nachmieter gestellt werden.

Dass der Mieter nur drei Nachmieter stellen muss, um aus dem Mietvertrag vorzeitig herauszukommen, ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum!

Falls der Vermieter nicht mit sich reden lässt oder falls nichts im Mietvertrag vereinbart wurde, kann der Mieter nur in bestimmten Fällen einen Nachmieter stellen, z.B. bei einem beruflich bedingtem Ortswechsel, bei Familienzuwachs durch Schwangerschaft (wenn die Wohnung zu klein wird) oder wenn der Mieter in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen muss.

In anderen Fällen besteht kein Anspruch darauf seinem Vermieter einen Nachmieter stellen zu können, um vorzeitig (vor Ablauf der Kündigungsfrist) aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.

Der Ersatzmieter muss (im Fall, dass er gestellt werden darf) zumutbar und geeignet sein, d.h. er sollte bereit sein, in den bestehenden Mietvertrag uneingeschränkt mit sämtlichen Rechte und Pflichten einzutreten und er sollte die Miete bezahlen können.

Damit auch Sie nicht in die Verlegenheit geraten weiteren Rechtsirrtümern zu unterliegen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt in Mannheim gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.



Eingestellt am 19.07.2011 von H. Himmelsbach
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