<< Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 4:... während der Krankheit | Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 6:... g während des Urlaubs >> |
Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 5: Arbeitsverträge müssen immer schriftlich geschlossen werden
Zu seiner Wirksamkeit bedarf ein Arbeitsvertrag grundsätzlich keiner Form. (§ 105 GewO) Ein Arbeitsverhältnis kann daher auch durch mündlichen Vertragsschluss oder durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien zustande kommen.
Die Schriftform ist zwar üblich und aus Beweisgründen auch für alle Beteiligten zu empfehlen, aber nicht Vorraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber in § 2 des Nachweisgesetzes dem Arbeitgeber als "Sollvorschrift" auferlegt hat, die mit seinem Arbeitnehmer (mündlich) vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen.
Ein zwingendes Schriftformerfordernis besteht dagegen bei Kündigungen die nach dem Gesetz formell nur wirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen
(§ 623 BGB).
Eingestellt am 18.08.2011 von H. Himmelsbach
Trackback
1 Kommentar zum Artikel "Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 5: Arbeitsverträge müssen immer schriftlich geschlossen werden ":
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Anwaltskanzlei
Dr. Himmelsbach & Partner GbR
Goethestraße 6
68161 Mannheim
Telefon: +49 621 10 40 80
Telefax: +49 621 10 43 27
E-Mail-Kontakt
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen...
BGH Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18 Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für ...