<< Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 6:... g während des Urlaubs | Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 8:... usch- / Rückgaberecht >> |
Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 7: Ehepartner haften immer für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners
Ohne Abschluss eines Ehevertrages gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was vereinfacht dargestellt bedeutet, dass jeder Ehegatte sein alleiniges Eigentum an den von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände behält, was auch für die von ihm persönlich während der Ehe erworbenen Gegenstände gilt.
Nur bei Beendigung der Ehe z.B. durch Scheidung erfolgt in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Vermögensausgleich was bedeutet, dass der Ehepartner, der während der Ehezeit mehr Vermögen erworben hat, verpflichtet ist, diesen Zugewinn auszugleichen, üblicherweise durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Primär hat der Güterstand der Zugewinngemeinschaft somit nichts mit der Haftung für Schulden zu tun. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht lediglich eine Ausnahme vor: Bei Geschäften des täglichen Lebens, welche der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, haften beide Eheleute gemeinsam, auch wenn nur einer den Vertrag begründet hat. Also beispielsweise bei Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen, Möbeln oder Kleidung. Abgesehen davon kann jeder Ehegatte für sich allein Rechtsgeschäfte abschließen, beispielsweise ein Auto kaufen. Er verpflichtet damit auch nur sich allein. Nur bei Verfügungen über das Vermögen insgesamt gilt eine weitere gesetzliche Einschränkung. Sie sind nur wirksam, wenn beide Ehepartner zustimmen. So zum Beispiel bei der Veräußerung eines Einfamilienhauses, welches im Alleineigentum eines Ehegatten steht und praktisch das gesamte Vermögen darstellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Schulden des einen Ehegatten nicht "automatisch"
zu den Schulden des anderen Ehegatten werden, weshalb die häufig anzutreffende Behauptung als Rechtsirrtum bezeichnet werden kann.
Eingestellt am 03.10.2011 von H. Himmelsbach
Trackback
Anwaltskanzlei
Dr. Himmelsbach & Partner GbR
Goethestraße 6
68161 Mannheim
Telefon: +49 621 10 40 80
Telefax: +49 621 10 43 27
E-Mail-Kontakt
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen...
BGH Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18 Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für ...
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.