Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 9 : Bei jedem Mangel/Fehler der Kaufsache liegt immer automatisch ein Gewährleistungsfall vor !

Diese Annahme ist unzutreffend.

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Mängel bzw. Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist von in der Regel zwei Jahren auftreten.

Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeits- bzw. Beschaffenheitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer lediglich Rechte für den Fall ein, dass die Kaufsache bereits bei der Übergabe mangelhaft ist.

Geht die Kaufache dagegen später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.

Für das Vorliegen eines Mangels ist grundsätzlich der Käufer darlegungs- und beweisbelastet.

Allerdings gibt es bei einem sog. Verbrauchs-güterkauf (Käufer = Verbraucher, Verkäufer = Unternehmer) nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr, wenn sich der Mangel der sache bereits innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe offenbart. In deratigen Fällen wird kraft Gesetzes vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Damit Sie nicht in die Verlegenheit geraten derartigen Rechtsirrtümern zu unterliegen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Mannheim wie gewohnt mit Rat und Tat zur Seite.



Eingestellt am 29.11.2011 von H. Himmelsbach
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