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Unter welchen Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung nach § 1 a KSchG ?
Nach § 1a Abs. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt und wenn bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterbleibt und wenn in der Kündigungserkärung darauf hingewiesen wird, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 a Abs. 2 KSchG gestützt sei und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne.
Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus § 1 a KSchG. Sie beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Das BAG hat mit Urteil vom 19.06.07, Az.: 1 AZR 340/06 entschieden, dass dem Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch in der vorgenannten gesetzlichen Höhe auch dann zusteht, wenn der Arbeitgeber informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat. Eine Bezifferung der Abfindung durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher nicht Anspruchvoraussetzung.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat das BAG mit Urteil vom 13.12.2007 Az:: 2 AZR 971/06 klar gestellt, dass der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1 a KSchG auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage, oder seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wieder zurücknimmt.
Zu allen aktuellen arbeitsrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mannheim nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621- 104080 gerne zur Verfügung.
Eingestellt am 08.01.2008 von H. Himmelsbach
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