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Unterhaltsreform 2008 / neues Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz wird zum 01.01.2008 in Kraft treten. Es sind teilweise gravierende Änderungen zu erwarten, die hier nur punktuell dargestellt werden sollen:
a) Kindesunterhalt
aa) Minderjährige Kinder und gleichgestellte privilegierte Kinder (die volljährig sind, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben) sind unterhaltsrechtlich vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.
bb) Andere volljährige Kinder erhalten die vierte Rangstelle nach Ehegatten und anderen Elternteilen.
cc) Die zum 1.7.1998 eingeführten Regelbeträge entfallen. Es wird ein für Ost und West einheitlicher Mindestunterhalt in Höhe des doppelten sächlichen Existenzminimums aus dem Einkommensteuerrecht (derzeit Jahreswert 1.824 € x 2 = 3.648 €) eingeführt.
dd) Die bisherigen Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17 bleiben. Der neu eingeführte Mindestunterhalt soll für Stufe 1 = 87 %, Stufe 2 = 100 %, Stufe 3 = 117 %des verdoppelten Jahreswerts gem oben cc) betragen.
b) Ehegattenunterhalt
aa) Minderjährige Kinder betreuende Ehegatten oder solche, die lange verheiratet waren, sind unterhaltsrechtlich an zweiter Rangstelle möglicherweise zusammen mit Elternteilen, die ein minderjähriges Kind betreuen, aber mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet waren.
Andere Ehegatten sollen zukünftig nachrangig sein, erhalten also die dritte Rangstelle. Damit entfällt der bisherige grundsätzliche Vorrang der ersten Ehefrau.
bb) Die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten wird bewusst verstärkt. Es wird bei dem nachehelichen Unterhalt keine Lebensstandardgarantie mehr geben.
cc) Das Gesetz legt für die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten weiterhin keine konkreten Altersgrenzen der Kinder fest, es wird aber im Gesetz zu finden sein, dass eine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren nicht besteht, was nur bedeuten kann, dass danach eine stundenweise Erwerbsobliegenheit bei vorhandenen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten einsetzt. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine deutliche Verschärfung der Erwerbsobliegenheit in der Praxis erfolgen wird.
dd) Das Gesetz vereinfacht und erweitert die Möglichkeiten, Unterhalt zeitlich zu begrenzen und/oder ihn herabzusetzen, was bislang bei langer Ehedauer in der Praxis fast nicht durchsetzbar war. Der eheliche Lebensstandard ist nicht mehr die alleinige Bezugsgröße bezüglich der Unterhaltshöhe.
Auch hier wird die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung in den Mittelpunkt gestellt.
ee) Unterhalt kann künftig schon dann versagt werden, wenn der grundsätzlich noch unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner (das kann auch ein gleichgeschlechtlicher Partner sein)eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist.
c) Übergangsvorschriften
In bereits nach altem Recht geregelten Unterhaltsfällen sind Umstände, die vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes entstanden sind, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung führen und dem andere Teil die Abänderung unter Berücksichtigung seinen Vertrauens in die bestehende Regelung zumutbar ist.
Zu sämtlichen Fragen des neuen Unterhaltsrechts stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621 - 104080 gerne zur Verfügung.
Eingestellt am 22.12.2007 von H. Himmelsbach
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