Welche Anforderungen sind bei einem Austausch des Fußbodenbelags im Altbau an den Trittschallschutz zu stellen ?

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob es für den Mieter einen zur Vornahme von Mietzinsminderung berechtigenden Mietmangel darstellt, wenn in einem Altbau in der darüber liegenden Wohnung der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und hierdurch die Anforderungen an den Schallschutz nach den heutigen DIN Normen nicht eingehalten werden.

Der BGH hat entschieden ( BGH Urteil vom 17.06.2009, VIII ZR 131/08), dass bei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung der Mieter nicht verlangen kann, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN Normen genügt.

Die damit verbundenen Eingriffe in die Gebäudesubstanz sind -anders als in dem bereits entschiedenen Fall ( BGH NJW 1995, S. 218)des erstmaligen Ausbaus einer Dachgeschosswohnung- mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar.

Für sämtliche Miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Miet- und WEG Recht nach Terminsabsprache unter der Tel.Nr.: 0621-104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 29.10.2009 von H. Himmelsbach
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