Kann trotz langer Ehedauer der nacheheliche Unterhalt zeitlich bzw. der Höhe nach befristet werden ? Unterhalt / Befristung / lange Ehe / neues Unterhaltsrecht / Unterhaltsreform

Nach der alten Gesetzeslage galt bislang der Grundsatz der lebenslänglichen Unterhaltsgarantie bei langer Ehedauer.

Dieser Grundsatz war lange Zeit umstritten. Der BGH hat mit Urteil vom 23.05.2007, Az.: XII ZR 245/04 entschieden, dass auch eine lange Ehedauer alleine nicht vor einer Begrenzung bzw. Befristung des Unterhalts schützt. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die bei der Billigkeitsabwägung gegen die Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung sprechen.

Als derartige Unstände kommen beispielsweise Betreuungszeiten für ehegemeinsame Kinder, eigene Erkrankung, die eine Erwerbstätigkeit verhindern, außergewöhnlich hohe Einkommensituation des Ehepartners in Betracht..

Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts wurde klar gestellt, dass es keine Lebensstandardgarantie iS eines zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach unabänderbaren Anspruchs gibt. Der Regefall soll nach der neuen Rechtslage die Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sein.

Allerdings muss auch nach der neuen Rechtslage die Dauer der Ehe insoweit berücksichtigt werden, als eine Befristung / Begrenzung nur dann in Betracht kommt, wenn der unterhaltsbegehrende Ehepartner keine ehebezogenen Nachteile hat. Derartige Nachteile wären beispielsweise die Aufgabe einer Ausbildung während der Ehezeit, die dazu führt, dass nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass kein "ehebezogener" Nachteil vorliegt, kann auch bei langer Ehedauer der Unterhalt zukünftig befristet werden.

Zu allen weiteren Fragen zum aktuellen Unterhaltsrecht stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim nach Terminsabsprache unter der Tel.: 0621 - 104080 gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 23.02.2008 von H. Himmelsbach
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