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Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schriftformerfordernis im Gewerbe Mietvertrag und den Voraussetzungen einer außerordentlicher Kündigung gemäß § 543 BGB
a)
Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann-
dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.
b)
Zur Frage, wann eine Vertragspartei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §
242 BGB gehindert ist, sich auf einen Schriftformmangel zu berufen.
c)
Zur Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen
In den Entscheidungsgründen hat der BGH festgestellt, dass sich aus dem mieterseits behaupteten gestiegenen Platzbedarf für die Zahnarztpraxis und der Nichteinhaltung von neuen Hygienerichtlinien kein Kündigungsgrund nach § 543 BGB herleiten läßt. Das Verwendungsrisiko trägt der Mieter.
Die Änderung der Miethöhe stellt allerdings grundsätzlich eine wesentliche Änderung des Mietvertrags dar die dem Formzwang des § 550 BGB unterfällt.
Bei sämtlichen mietvertraglichen Fragen aus dem Wohungs- und Gewerbemietrecht stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Mietrecht in Mannheim gerne zur Verfügung. RA und FA für Miet- und WEG Recht Hubertus Himmelsbach
Eingestellt am 21.10.2016 von H. Himmelsbach
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