WEG Novelle 2007
Nachfolgend sind zusammengefasst die wichtigsten Neuerungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten eines WEG-Verwalters aufgeführt:
1. Einberufung der Eigentümerversammlung:
Der Verwalter ist nach dem Gesetz nach wie vor verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG ist die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verlängert worden.
2. Beschluss-Sammlung
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 24 Abs. 7 WEG ist der Verwalter nunmehr verpflichtet eine Beschluss-Sammlung zu führen.
In dieser Beschluss-Sammlung hat der Verwalter den Wortlaut der von der Gemeinschaft der Eigentümer gefassten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung fortlaufend anzuführen.
Des weiteren müssen in der Beschluss-Sammlung die Urteilsformel der gerichtlich ergangenen Entscheidungen mit Datumsangabe wiedergegeben werden.
3. Abberufung des Verwalters
Enstprechend der bisherigen Gesetzeslage steht der WEG Verwalter auch weiterhin in einer doppelten Rechtsbeziehung zur Eigentümer-gemeinschaft. Zum einen wird der Verwalter durch mehrheitliche Beschlussfassung der Eigentümer zum Verwalter bestellt und zum anderen wird schuldrechtlich ein Verwalter-vertrag begründet.
Wenn die Gemeinschaft beabsichtigt, sich von ihrem Verwalter zu trennen bedarf es daher einerseits eines Mehrheitsbeschlusses zur Abberufung des Verwalters und darüber hinaus der Kündigung des Verwaltervertrages.
In der gesetzlichen Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG ist explizit ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß führt.
4. Verwalterbestellung
Nach der bisherigen Regelung durfte die Verwalterbestellung höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
Nach der Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt dies weiterhin, allerdings mit der Ausnahme, dass im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum die Bestellung des Verwalters auf die Dauer vo maximal drei Jahre begrenzt ist.
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Eingestellt am 25.07.2007 von H. Himmelsbach , letzte Änderung: 25.07.2007
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