Landesarbeitsgericht Hessen: Wer mit seinem Diensthandy wiederholt private Gespräche führt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen !

Wer mit seinem Diensthandy wiederholt private Gespräche führt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt- wie im entschiedenen Fall- auch dann, wenn aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist.

Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstandys ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Kläger hat dadurch Kosten in Höhe von mindestens 570 Euro verursacht. Die prozessuale Einlassung des Klägers, er hätte irrtümlich versäumt, die Privatnutzung anzugeben, entkräftet nicht den Verdacht eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes.

Das zeigte sich auch daran, dass es sich dabei um keinen Einzelfall handelte. So führte der Kläger im August 2008 45 Auslandstelefonate, im Juli 2009 waren es 286. Anfang August 2009 rief er 28 Mal im Ausland an und Anfang Februar 2010 waren es 113 Privatgespräche.

Die mehrmalige Nutzung des Dienstmodus zeige, dass nicht mehrere Versehen vorlagen, sondern eine einheitliche Methode. Der Kläger konnte anhand der Telefonrechnungen erkennen, dass ihm die Gespräche gerade nicht privat in Rechnung gestellt wurden. Dass er dies nicht zum Anlass nahm, die Beklagte über die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und einen Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, war nach Auffassung des Hess. LAG ein Beleg dafür, dass der Hubwagenfahrer vorsätzlich handelte.

Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung war aus Sicht des Hessischen LAG nicht erforderlich. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, die Arbeitgeberin würde die Privatnutzung dulden. Die unterbliebene oder verzögerte Kontrolle durch die Arbeitgeberin allein führt nicht zu einem Abmahnungserfordernis.

Zugunsten des Klägers sprach zwar unter anderem das langjährige, im wesentlichen beanstandungsfreie Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Aber diese konnte die Schwere der Vertragsverletzung nach Auffassung des Gerichts nicht aufwiegen.

Hess. LAG, Urteil vom 25.07.2011 - 17 Sa 153/11

Bei sämtlichen Fragen zum Thema Arbeitsrecht stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mannheim mit Rat und Tat zur Seite.



Eingestellt am 09.02.2012 von H. Himmelsbach
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