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Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 4: Keine Kündigung während der Krankheit
Der Arbeitgeber darf selbstverständlich auch kündigen, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Die bloße Tatsache, dass er dem Arbeitnehmer während der Krankheit bzw. einer attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung zustellt, macht diese Kündigung nicht unwirksam.
Sollte das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, muss der Arbeitgeber natürlich Gründe für seine Kündigung haben, die er auch im Prozess darlegen und beweisen muss. Das können unterschiedliche sein. Es gibt die
- betriebsbedingte Kündigung oder
- personenbedingte Kündigung (z.B. wegen Krankheit) oder
- verhaltensbedingte Kündigung
Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in einem vom Bundesarbeitsgericht judizierten dreistufigen Schemata, welches u.a. danach differenziert, ob es sich um häufigere kurze Erkrankungen, oder aber um eine langandauernde Erkrankung handelt.
Damit Sie keinen Rechtsirrtümern unterliegen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mannheim mit Rat und Tat zur Verfügung !
Eingestellt am 10.08.2011 von H. Himmelsbach
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